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Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft
von: Dr. Heiko Artkämper, Gunnar Hermann, Carola Jakobs, Henner Kruse
Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH (früher LexisNexis), 2008
Format: PDF, OL
geeignet für:
Mac OSX, Windows PC , Online-Lesen für: Linux, Mac OSX, Windows PC
Leseprobe zu: Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft
D. Berichtswesen (S. 209-210)
I. Allgemeines
Zum Arbeitsalltag und der Tätigkeit des weisungsunterworfenen Staatsanwalts gehört auch die Fertigung von Berichten. Dies wird von manchen Staatsanwälten – zu Unrecht – als Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Arbeit, der Ermittlungstätigkeit, und als Beschränkung ihrer Eigenverantwortung empfunden. Als Berichte bezeichnet man in der Amtssprache Schreiben an einen Dienstvorgesetzten. Berichte der Staatsanwaltschaften sind danach Schreiben an die vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft und an das Landesjustizministerium.
Hinweis: Da der Generalbundesanwalt nicht Vorgesetzter der Landesstaatsanwälte ist, wird ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an diesen – z.B. zur Prüfung der Übernahme eines Verfahrens (vgl. Nr. 202 Abs. 1 RiStBV i.V.m. §§ 120, 142 a GVG) – nicht als Bericht bezeichnet. Gleiches gilt für Schreiben an das Bundesjustizministerium (z.B. wenn dieses die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen soll) oder an die Präsidenten des Deutschen Bundestags oder eines Landtags.
Sinn, Zweck und die Rechtfertigung der Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften, die sich aus § 147 GVG ergeben,208 bestehen darin, die vorgesetzten weisungsbefugten Behörden über bedeutsame Verfahren und wichtige Vorkommnisse rechtzeitig zu informieren, da sie ohne Informationen ihre ihnen von Gesetzes wegen obliegende Dienstaufsicht, die u.a. einer gleichmäßigen Rechtsanwendung bei allen Staatsanwaltschaften im Bezirk dient, nicht sachgerecht ausüben können.
In Nr. 1 der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es dazu: „Durch Berichte in Strafsachen sollen die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie das Justizministerium in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechts- lage zu beurteilen, die ihnen von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft zu geben."
Es gibt vielfältige und verschiedenartige Gründe für die Fertigung von Berichten. Sie können zum einen (schriftlich oder fernmündlich) im Einzelfall von der Generalstaatsanwaltschaft oder dem Justizministerium angefordert werden, wenn diese – z.B. über die Medien – von bestimmten Verfahren oder Vorfällen Kenntnis erlangen. Bei Petitionsberichten kann die Berichtspflicht auch auf einer gemeinsamen Verfügung des Präsidenten des OLG und des Generalstaatsanwalts beruhen. Die Notwendigkeit zur Berichterstattung kann sich auch aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften ergeben (z.B. enthalten Nr. 191 bis Nr. 214 RiStBV u.a. wegen der Bedeutung der Medienberichterstattung detaillierte Berichtspflichten für politische Sachen und Staatsschutzsachen, Ermächtigungsdelikte und Immunitätssachen).
Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Gründe für eine Berichterstattung von Amts wegen, also ohne besondere Anforderung durch die vorgesetzte Behörde (s. Rn. 4 ff., 487 f., 495 f.). Die Staatsanwaltschaften haben insbesondere auch das Recht, die vorgesetzten Behörden in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Sie können, bevor sie eine Entscheidung oder eine wichtige Verfügung treffen, die Zustimmung oder Weisung der vorgesetzten Behörden zu den beabsichtigten Schritten einholen. Solche sog. „Absichtsberichte" werden insbesondere in Strafsachen von überragender Bedeutung auch gesondert angefordert.
Hinweis: Um den Anschein politischer Einflussnahmen von vornherein auszuschließen, wurde der Absichtsbericht in NRW bei der Neuregelung der BeStra im Jahre 2005 abgeschafft. Die Berichte werden aufgrund der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaften und aufgrund des Weisungsrechts des Leiters der einzelnen Staatsanwaltschaft innerhalb seiner Behörde (§ 147 Nr. 3 GVG) i.d.R. von Abteilungsleitern und Behördenleitern gegengelesen.









