Kurzinformation
Grundrechtlich geschützte Urheberinteressen werden begrenzt durch die §§ 44a ff. UrhG. Der Gesetzgeber fördert so berechtigte Nutzerinteressen und gesellschaftspolitische Ziele. Technische Entwicklungen und neue Nutzungsarten wirken sich allerdings auf die Eingriffsintensität der Schranken aus. Sie stellen die Gerichte mit der fortschreitenden Digitalisierung vor die Herausforderung, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Dabei sind verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte und der Dreistufentest der Harmonisierungsrichtlinie zu beachten.
Johannes Reschke bietet einen Leitfaden für eine verfassungs und dreistufentestkonforme Auslegung. Beispielhaft wird § 52b UrhG untersucht, der die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven gestattet. Der Autor stellt die Voraussetzungen von § 52b UrhG dar und skizziert eine Gestaltung von elektronischen Leseplätzen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem Dreistufentest entspricht.